Fragen und Antworten

Bei einem schleichend zunehmenden oder plötzlich eintretenden Hilfebedarf sehen sich Betroffene und Angehörige häufig mit einer Vielzahl von Herausforderungen, Begriffen und rechtlichen Regelungen konfrontiert.

Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, haben wir hier die häufigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Pflege übersichtlich für Sie zusammengestellt.

Was muss ich tun um Unterstützung zu erhalten?

Um Pflegeleistungen über die Pflegekasse in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie zunächst einen Pflegegrad.

Diesen beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse – der Antrag kann formlos telefonisch, per E-Mail, Fax oder Brief gestellt werden.

Wichtig:
Bei einem später positiven Bescheid gelten die Leistungen rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.

Nach Eingang des Antrags sendet Ihnen die Pflegekasse entsprechende Fragebögen zu, in denen Sie Ihre aktuelle Pflegesituation schildern. Anschließend beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD), der einen Termin zur Begutachtung – in der Regel bei Ihnen zu Hause – vereinbart.

Tipp zur Vorbereitung:
Sammeln Sie vorab alle relevanten Unterlagen wie Arztberichte, Diagnosen, einen aktuellen Medikamentenplan und notieren Sie möglichst genau, in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird.

Wie wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Nach der Antragstellung erfolgt eine Begutachtung

  • durch den Medizinischen Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten oder

  • durch Medicproof bei privat Versicherten.

Dabei wird beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person im Alltag ist, unter anderem in den Bereichen:

  1. Mobilität

  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweise und psychische Problemlagen Körperpflege und Ernährung

  4. Selbstversorgung

  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Auf Basis dieser Bewertung wird ein Pflegegrad (1–5) festgelegt, der Art und Umfang der Pflegeleistungen bestimmt.

Welche Pflegegrade gibt es?

Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Sie ersetzen die früheren Pflegestufen und richten sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und der der Selbstständigkeit:

PG 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit + besondere
Anforderung an die pflegerische Versorgung

Pflegeleistungen
Pflegegrad 1
131 €
      • 000 € Pflegegeld
Pflegegrad 2
796 €
  • 347 € Pflegegeld
Pflegegrad 3
1497 €
  • 599 € Pflegegeld
Pflegegrad 4
1859 €
  • 800 € Pflegegeld
Pflegegrad 5
2299 €
  • 990 € Pflegegeld

∗ Sachleistungen bei Grad 1 beschränken sich auf Betreuung oder Hauswirtschaft.

Welche Leistungsarten kann ich wählen?

Wenn der MD bei Ihnen einen Pflegegrad bestätigt hat, haben Sie die Wahlmöglichkeit zwischen den folgenden Leistungsarten:

Pflege durch einen
zugelassenen Pflegedienst:
= Sachleistung

Pflege durch Angehörige und
Auszahlung von Pflegegeld:
= Geldleistung

Eine Kombination aus der
Sachleistung + Geldleistung:
= Kombileistung

Wie hoch ist das restliche / anteilige Pflegegeld?

Wenn Sie sich für eine Kombinationsleistung entscheiden, rechnet der ambulante Pflegedienst seine erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Auf Grundlage dieser Abrechnung zahlt die Pflegekasse Ihnen anschließend das anteilige Pflegegeld aus.

Beispiel:
Nutzt der Pflegedienst 75 % der zustehenden Sachleistung, erhalten Sie 25 % des Pflegegeldes ausgezahlt.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege greift, wenn pflegende Angehörige aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend ausfallen. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat und bereits zuvor zu Hause gepflegt wurde.

Das reguläre Budget für die Verhinderungspflege beträgt 1.685 Euro pro Jahr. Durch eine Neuregelung ab 2025 können die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege (vorübergehende vollstationäre Pflege im Pflegeheim, 1.854 Euro) zusammengelegt werden. Dadurch steht ein flexibles Jahresbudget von insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Wie schnell kann der Pflegedienst mit der Versorgung beginnen?

Je nach aktueller Kapazität in Ihrem Wohngebiet kann unser ambulanter Pflegedienst bereits kurzfristig mit der Versorgung beginnen – auch dann, wenn der Pflegegrad noch nicht endgültig festgestellt wurde.

Gerade nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei plötzlich auftretendem Hilfebedarf ist es sinnvoll, möglichst frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Wir unterstützen Sie bei der Organisation der Pflege und beraten Sie zu geeigneten Übergangslösungen, bis die Pflegekasse entschieden hat.

Welche Leistungen bietet ein ambulanter Pflegedienst an?

Ein ambulanter Pflegedienst unterstützt pflegebedürftige Menschen dabei, möglichst lange selbstständig in der eigenen häuslichen Umgebung zu leben. Zu den Leistungen zählen unter anderem:

  • Grundpflege
    z. B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Mobilisation

  • Behandlungspflege (nach ärztlicher Verordnung)
    z. B. Medikamentengabe, Wundversorgung, Injektionen, Blutzuckermessung

  • Hauswirtschaftliche Unterstützung
    z. B. Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Wäschepflege

Die Leistungen werden individuell auf den persönlichen Bedarf abgestimmt und können jederzeit angepasst werden.

Welche Kosten entstehen für mich selbst?

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zur Höhe der jeweils zustehenden Pflegegrads (Pflegegeld oder Pflegesachleistungen).

Entstehen darüber hinaus weitere Leistungen oder wird das monatliche Budget überschritten, müssen diese Kosten privat getragen werden. Gerne beraten wir Sie transparent zu möglichen Eigenanteilen und erstellen vorab einen individuellen Kostenüberblick.

Welche Unterstützung gibt es für pflegende Angehörige?

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf verschiedene Unterstützungs- und Entlastungsangebote, unter anderem:

  • Pflegegeld bei häuslicher Pflege

  • Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

  • Pflegekurse und individuelle Beratung

Diese Leistungen sollen helfen, die häusliche Pflege langfristig sicherzustellen und pflegende Angehörige zu entlasten.

Was muss ich tun, wenn ich Hilfe bei Behandlungspflege benötige?

Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen, die ärztlich verordnet werden, z. B.:

  • Injektionen wie Insulin oder Heparin

  • Wundversorgung und Verbandswechsel

  • Medikamentengabe nach ärztlicher Anweisung

  • An- und Ausziehen von Kompressionsstümpfen

  • Blasendauerkatheter legen

So gehen Sie vor:

  1. Lassen Sie sich vom Arzt eine entsprechende Verordnung für Behandlungspflege ausstellen.

  2. Reichen Sie die Verordnung bei Ihrem Pflegedienst ein.

  3. Wir planen dann gemeinsam die benötigten Termine und übernehmen die Durchführung der Behandlungspflege zu Hause.

Wichtig:
Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Wundversorgung: Die ärztliche Verordnung sollte Lokalisation, Wundgröße und Art der Versorgung/Verbandswechsel enthalten. Fehlen diese Angaben, wird die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen.

  • Medikamentengabe: Bei der Verordnung sollte klar ersichtlich sein, warum Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme notwendig ist – z. B. aus den Diagnosen oder speziellen gesundheitlichen Einschränkungen.

Wir empfehlen, diese Punkte gemeinsam mit Ihrem Hausarzt oder der Arzthelferin zu besprechen, um Probleme bei der Kostenübernahme von vornherein zu vermeiden.

Ambulanter Pflegedienst

Klabisch GbR

Großenbaumer Allee 105
47269 Duisburg
0203 - 79 16 63

Bürozeiten:
Mo – Do:         8:00 – 15:45
Fr:                   8:00 – 15:30

Job Pflege Duisburg
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