Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten und in häuslicher Umgebung von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegepersonen versorgt werden, sind verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen zu lassen. Diese werden von examinierten Pflegefachkräften eines zugelassenen Pflegedienstes durchgeführt.
Der Zweck dieser Maßnahme besteht einerseits in der Überprüfung des Pflegezustands der pflegebedürftigen Person sowie der Sicherstellung einer angemessenen Pflegequalität vor Ort. Andererseits dienen die Besuche der Information und Beratung der Pflegebedürftigen und Pflegepersonen zu allen Aspekten, Hilfsmitteln und Möglichkeiten der häuslichen Pflege.
- Sicherung der Pflegequalität: Professionelle Pflegekräfte begutachten die Pflegesituation vor Ort, geben theoretische und praktische Pflegetipps und stellen sicher, dass die pflegebedürftige Person fachgerecht versorgt wird.
- Entlastung und Unterstützung der Angehörigen: Die Gespräche bieten Raum für Fragen, zeigen Hilfsangebote auf (z. B. Entlastungsleistungen oder Pflegekurse) und beugen einer körperlichen sowie seelischen Überlastung der Pflegenden vor.
- Rechtliche Absicherung des Pflegegeldes: Der regelmäßige Nachweis ist gesetzlich vorgeschrieben, um den Anspruch auf Pflegegeld aufrechtzuerhalten und eine Kürzung oder Streichung der Leistungen zu verhindern.
Die Beratungsbesuche umfassen eine Vielzahl von Dienstleistungen, die individuell auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und ihrer pflegenden Angehörigen abgestimmt werden. Dazu gehören unter anderem:
- Einschätzung der Pflegesituation: Bei den Beratungsbesuchen wird die aktuelle Pflegesituation durch eine Pflegefachkraft eingeschätzt. Dies beinhaltet die Überprüfung, ob die pflegerischen Maßnahmen den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen entsprechen und ob weitere Unterstützung notwendig ist.
- Beratung zur Pflegequalität: Empfehlungen zur Verbesserung der Pflegequalität, wie z.B. Anpassungen in der Pflegetechnik, Hygienehinweise oder Vorschläge zur besseren Organisation der Pflege.
- Information zu Hilfsmitteln und Unterstützungsangeboten: Beratung über die Nutzung von Pflegehilfsmitteln, wie z.B. Rollstühle, Pflegebetten oder Inkontinenzmaterial, sowie Informationen zu Entlastungsangeboten und ergänzenden Pflegeleistungen.
- Beratung zur Inanspruchnahme von Pflegeleistungen: Information über die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung, wie Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder Entlastungsleistungen, sowie Hilfe bei der Beantragung dieser Leistungen.
- Anleitung der pflegenden Angehörigen: Auf Wunsch können pflegende Angehörige angeleitet werden, um die Pflege zu Hause besser bewältigen zu können, etwa in der Anwendung von Pflegetechniken oder dem Umgang mit besonderen Pflegesituationen.
Anspruch auf den Beratungsbesuch hat jede pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 1. Für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 sind die Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend. Bei Pflegegrad 2 bis 5 müssen diese Einsätze halbjährlich erbracht werden.
Die Kosten für diese Beratungseinsätze werden zu 100 % von der Pflegekasse übernommen. Das bedeutet für Sie, dass das Budget hierfür zusätzlich von der Pflegekasse bereitgestellt wird und nicht vom Volumen Ihres Pflegegeldes abgezogen wird.
→ Achtung: Bei Missachtung oder Versäumnis der vorgeschriebenen Zyklen, droht Ihnen eine Kürzung des Pflegegelds!