Informationen
zu Pflegegrad und Pflegeleistung
Bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit sehen sich Patienten sowie Angehörige mit einer Vielzahl an Begriffen und Gesetzen konfrontiert. Um sich vorab zum Thema Pflege informieren zu können, haben wir an dieser Stelle die häufigsten Fragen und Antworten für Sie zusammen gestellt.
Eine Pflegeleistung nach SGB XI können Sie bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Der Pflegeantrag kann formlos durch den Versicherten oder seinen Angehörigen, in telefonischer oder schriftlicher Form erfolgen.
Die Pflegekasse beauftragt im Anschluss den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, der Sie zwecks Begutachtung aufsucht.
Bei der Antragsstellung und den benötigten Formularen sind wir Ihnen gern behilflich.
Ab Januar 2017 trat mit dem PSG-II (Pflegestärkungsgesetz), auch ein ganz neues System in Kraft. Im Mittelpunkt steht dabei, der Grad der Selbstständigkeit im Bezug auf die Bewältigung des Alltags.
Ein Gutachter vom MDK prüft Ihre Fähigkeiten aus 6 verschiedenen Lebensbereichen und stuft Sie in entsprechende Pflegegrade ein.
Berücksichtigt werden jetzt nicht nur körperliche, sondern auch geistige und psychische Defizite.
Seit 2017 gibt es 5 Pflegegrade. Wie die vorherigen 4 Pflegestufen, richten sich die neuen Pflegegrade nach Bedarf der benötigten Hilfe.
Wer an einer Demenz leidet oder psychisch beeinträchtigt ist, kann zusätzlich eine eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigen lassen. Dadurch erhalten Sie den nächst höheren Pflegegrad.
PG 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit + besondere
Anforderung an die pflegerische Versorgung
- Sachleistung
- Sachleistung
- Sachleistung
- Sachleistung
- Sachleistung
∗ Sachleistungen bei Grad 1 beschränken sich auf Betreuung und Hauswirtschaft nach §45b.
- Pflegegeld
- Pflegegeld
- Pflegegeld
- Pflegegeld
- Pflegegeld
∗ Eine Auszahlung in Form von Pflegegeld, ist bei Grad 1 nicht vorgesehen.
Wenn bei Ihnen ein Pflegegrad bestätigt wurde, haben Sie die Wahlmöglichkeit zwischen den folgenden Leistungsarten:
Pflege durch einen
zugelassenen Pflegedienst:
= Sachleistung
Pflege durch Angehörige und
Auszahlung von Pflegegeld:
= Geldleistung
Eine Kombination aus der
Sachleistung + Geldleistung:
= Kombileistung
Für den Fall, dass bei vorliegenden Pflegegrad Kombinationsleistung gewählt wurde, verhält es sich so, dass die Kasse die monatliche Abrechnung des Pflegedienstes abwartet, um anschließend das anteilige Pflegegeld aus zu zahlen.
Das anteilige Pflegegeld wird prozentual ausgezahlt: Rechnet der Pflegedienst z.B: 75 % des jeweiligen Sachleistung ab, so erhalten Sie als Pflegegeld 25 % der ursprünglichen Geldleistung.